Berlin KEIN Land der Bundesrepublik!

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Artikel von http://brdwahrheiten.wordpress.com/berlin/

Wussten sie eigentlich, dass West-Berlin bis zum 2 + 4 Vertrag kein Land der BRD war und auch nach Ansicht der Alliierten nicht durch den Bund regiert werden durfte. So hatten die Bürger West-Berlins einen anderen Ausweis als der Rest der BRD. Es fehlte oben der Schriftzug “Bundesrepublik Deutschland” und es war auch kein Adler im Hintergrund.

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So gab es auch Vorbehalte gegenüber Absatz 2 und 3 des Artikel 1 der Berliner Verfassung vom 4. August 1950. Absatz 2 besagt “Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.” und Absatz 3 “Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.”

Auszug des Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend die Genehmigung der Verfassung von Berlin vom 29.08.1950:

“…

b) Absätze 2 und 3 des Artikels 1 werden zurückgestellt.

c) Artikel 87 wird dahingehend aufgefasst, dass während der Übergangsperiode Berlin keine der Eigenschaften eines zwölften Landes besitzen wird. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffend das Grundgesetz finden nur in dem Maße Anwendung als es zwecks Vorbeugung eines Konflikts zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist. Ferner finden die Bestimmungen irgendeines Bundesgesetzes in Berlin erst Anwendung, nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetz verabschiedet worden sind. …”

Das bedeutet nichts anderes als, dass Berlin kein Land der BRD ist, das Grundgesetz nicht gilt und das Bundesgesetze erst noch mal im Berliner Parlament beschlossen werden müssen, damit sie in Berlin Gültigkeit besitzen. Schon im Genehmigungsschreiben der Alliierten zum Grundgesetz wurde mitgeteilt, dass Berlin nicht vom Bund regiert werden darf.

Auszug des Genehmigungsschreiben der drei Westalliierten vom 12. Mai 1949 an den Parlamentarischen Rat:

“…

4. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Teilnahme Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren die Auswirkungen der Artikel 23 und 144 (2) des Grundgesetzes dahingehend, dass sie eine Annahme unseres früheren Wunsches bedeuten, dahingehend, dass Berlin zwar nicht Stimmberechtigung im Bundestag oder Bundesrat eingeräumt werden, noch von der Bundesregierung regiert werden kann, dass es jedoch nichtsdestoweniger eine kleine Anzahl von Vertretern zur Teilnahme an den Sitzungen jener gesetzgeberischen Körperschaften bestimmen mag. ..”

So wurden auch alle Länder außer Berlin in der Präambel des Grundgesetz bis 1990 aufgezählt. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil 2Bvf1/73) sieht das aber anders, es ist der Meinung, dass Berlin zu BRD gehört und dass “der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland nur gemindert und belastet ist durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte”. Aber in einem weiteren Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin vom 08.10.1951 geht folgendes hervor.

Mitteilung der Alliierten Kommandantur Berlin an den Regierenden Bürgermeister betreffend die Übernahme von Bundesrecht:

“…

(a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin darf ein Bundesgesetz mit Hilfe eines Mantelgesetzes, das die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes in Berlin für gültig erklärt, übernehmen.

(b) Die Vorschriften von Ausführungsverordnungen oder –bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz dürfen für Berlin durch Erlass (Hinweis oder auf andere Weise) als Berliner Anordnungen oder Bestimmungen Geltung erhalten.

(c) Das Mantelgesetz muss festlegen, dass alle Hinweise in den Bundesgesetzen, –verordnungen und –bestimmungen auf irgendeine Bundesstelle oder Bundesbehörde als Hinweis auf die zuständige Berliner Stelle oder Behörde ausgelegt werden sollen. (Wenn Zweifel darüber entstehen können, welches die in Frage kommende Stelle oder Behörde ist, so muss der Berliner Erlass diesen Punkt klarstellen.) Eine Ausnahme kann nur in dem Fall gemacht werden, wenn der Berliner Senat oder das Abgeordnetenhaus beschließen, dass die praktische Anwendung des Gesetzes dies erfordert, vorausgesetzt, dass die Alliierte Kommandantur von einem solchen Beschluss benachrichtigt wird und innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung dagegen keine Einwendungen erhebt.

2. Diese Auslegung berührt Absatz 1 und 2 (a) und (b) der Anordnung BK/O (50) 75 in keiner Weise und ändert auch die verfassungsmäßige Lage Berlins nicht. Solange Artikel 1, Absatz 2 und 3 der Berliner Verfassung zurückgestellt sind, kann Berlin nicht als ein Land der Bundesrepublik betrachtet werden. …”

Diese Vorbehalte, dass Berlin kein Land der BRD ist und dass Bundesgesetze nicht in Berlin gelten, wurden meiner Kenntnis nach nicht von den Alliierten bis zum 2 + 4 Vertrag aufgehoben. Im 2 + 4 Vertrag steht auch folgendes “Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen”. Das heißt nichts anderes, dass die vier Mächte Berlin nicht als Teil der BRD angesehen haben. Das gleiche geht auch aus den Deutschlandvertrag und Viermächte-Abkommen hervor.

Auszug aus dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971:

“… Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland Aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass diese Sektoren so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden. …”

Aber auch bei genauer Betrachtung des Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (Berlin übereinkommen) gibt es Ungereimtheiten. In Artikel 7 des 2 + 4 Vertrages heißt es: “Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und …”. 13 Tage später wurde im Berlin übereinkommen folgendes vereinbart.

Auszug aus dem Berlin übereinkommen vom 25. September 1990:

Artikel 2

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft , ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Artikel 4

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Was soll das denn bitte heißen?! So wie ich das verstehe, bedeutet das, dass Alle Rechte und Verpflichtungen in Kraft bleiben ohne Rücksicht auf Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften. Eine andere Rechtsvorschrift wäre zum Beispiel der 2 + 4 Vertrag. Das wiederum würde bedeuten, dass sich an dem Status Berlins nichts geändert hat.

2 + 4 Vertrag vom 12. September 1990

Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952

Berlin übereinkommen vom 25. September 1990