Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen (Artikel 321 bis 386)

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Teil XII.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.

Abschnitt 300 ausgenommen, keinem Einfuhr- oder Ausfuhrzoll.
Von den in die Freizone eintretenden Schiffen und Waren dürfen die zur Deckung der Verwaltungs-, Unterhalts- und Verbesserungskosten des Hafens festgesetzten Gebühren sowie die Angaben für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen erhoben werden, vorausgesetzt, daß diese Gebühren und Abgaben im Hinblick auf die angewendeten Kosten angemessen sind und ihre Erhebung nach dem im Artikel 327 vorgesehenen Grundsatz der gleichen Behandlung erfolgt.
Von den Waren dürfen keine anderen Abgaben oder Gebühren als eine statistische Gebühr erhoben werden, die höchstens eins von Tausend vom Wert betragen darf und ausschließlich zur Deckung der Kosten für die amtlichen Aufstellungen über den Hafenumschlag zu verwenden ist.

Artikel 329.

Die für die Speicherung sowie für Verpacken und Auspacken der Waren dienenden Einrichtungen haben den jeweiligen Handelsbedürfnissen zu entsprechen. Alle Erzeugnisse, deren Verbrauch in der Freizone erlaubt ist, bleiben von Verbrauchs- oder anderen Angaben jeder Art, mit Ausnahme der im Artikel 328 erwähnte statistischen Gebühr, frei.
Bei Anwendung der Vorschriften dieses Artikels darf zwischen den Staatsangehörigen verschiedener Nationen oder zwischen Waren verschiedenen Ursprungs und verschiedener Bestimmung keine Unterschied gemacht werden.

Artikel 353 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.

Artikel I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht der Zollbeamten gestellt werden. Bildet der Fluß die Grenze, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollförmlichkeit befreit; die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaat bezeichneten Häfen erfolgen.

Artikel 335.

Auf dem gesamten Lauf und an der Mündung des erwähnten Flüsse dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten, nicht erhoben werden.
Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichmäßiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für die Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher usw. erhoben werden.

Artikel 336.

Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Unterhalts- und Verbesserungsarbeiten auf dem internationalen Abschnitt eines schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in angemessenen Umfang die nötigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse zutreffen.
Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem etwa bestehenden internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.

Artikel 332 bis 337 festgesetzten Ordnung soll als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren [engl. Text: "schiffbaren" nicht vorhanden] Wasserstraßen, deren internationaler Charakter das Übereinkommen anerkennt, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen findet namentlich auf die Gesamtheit oder einen Teil der obenerwähnten Flußgebiete der Elbe (Labe), Oder (Odra), Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und der Donau sowie auf die anderen Teile der gedachten Flußgebiete Anwendung, die mit ihnen unter einen allgemeinen Gesichtpunkt zusammengefaßt werden können.
Deutschland verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 379, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen sowie allen gemäß dem nachfolgenden Artikel 343 aufgestellten Entwürfen zur Abänderung der geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen beizutreten.

Artikel 331 erwähnten Flußgebiete eingetragen bleiben. Deutschland tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieser Flußgebiete bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmten Schiedsrichter oder mehrere solche festgesetzt. Hierbei sind die berechtigten Bedürfnisse der beteiligten Parteien zu berücksichtigen; es ist besonders dem Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege entscheidende Bedeutung beizumessen.
Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Abtretungen geben Anspruch auf eine Entschädigung, derer durch den oder die Schiedsrichter in Bausch und Bogen festgesetzter Gesamtbetrag keinesfalls den Anschaffungswert der abgetretenen Materials übersteigen darf und auf die von Deutschland geschuldeten Beträge anzurechnen ist; dementsprechend ist es Sache Deutschlands, die Eigentümer zu entschädigen.

2. S o n d e r b e s t i m m u n g e n 340 und 341 vorgesehenen internationalen Ausschüsse treten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen. Der im Artikel 342 vorgesehene internationale Ausschuß tritt binnen drei Monaten nach Stellung des Antrags durch einen Uferstaat zusammen. Jeder dieser Ausschüsse schreitet unverzüglich zur Ausarbeitung eines Entwurfs zur Neufassung der geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen. Dieser Entwurf wird in Übereinstimmung mit dem im Artikel 338 erwähnten allgemeinen Übereinkommen abgefaßt, wenn dies Übereinkommen bereistgeschlossen ist; andernfalls wird er entsprechend den oben in den Artikeln 332 bis 337 niedergelegten Grundsätzen aufgestellt.

Artikel 344.

Die im vorstehenden Artikel erwähnten Entwürfe sollen insbesondere
a) den Sitz des internationalen Ausschusses bestimmen und die Art der Ernennung seines Vorsitzenden festsetzen,
b) den Umfang seiner Zuständigkeit bestimmen, insbesondere was die Ausführung der Arbeiten zur Instandhaltung, zum Ausbau und zur Verbesserung des Flußgebiets, die finanziellen Grundsätze, die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und die Schiffahrtsordnung anlangt,
c) die Abschnitte des Flusses oder seiner Nebenflüsse abgrenzen, auf welche die internationale Ordnung Anwendung finden soll.

Artikel 345.

Die internationalen Abmachungen und die Vorschriften, nach denen zur Zeit die Schiffahrt auf der Elbe (Labe), Oder (Odra), Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) sich regelt, bleiben bis zur Ratifikation der oben erwähnten Neufassungsentwürfe vorläufig in Kraft. In allen Fällen, wo diese Abmachungen und Vorschriften zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 332 bis 337 oder des zu schließenden allgemeinen Übereinkommens in Widerspruch stehen, gehen diese letzteren indes vor.

3. S o n d e r b e s t i m m u n g e n ü b e r d i e 331 bezeichnete der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:
aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.

Artikel 348.

Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 332 bis 337.

Artikel 349.

Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Deutschlands zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen.

Artikel 350.

Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben. Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnitts betraute Ausschuß regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden keinesfalls von Ungarn erhoben.

Artikel 351.

Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slovenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Ausbau-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.

Artikel 352.

Deutschland ist der europäischen Donaukommission gegenüber zu jeder Wiederherstellung, Wiedergutmachung und Ausgleichung hinsichtlich der von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Schäden verpflichtet.

Artikel 332 bis 338 niederlegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.

338 erwähnten allgemeinen Übereinkommens, das auch auf den Rhein Anwendung findet, gehen die Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens vor.
Längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags tritt die im Artikel 355 erwähnte Zentralkommission zum Zwecke des Entwurfs einer Neufassung des Mannheimer Abkommens zusammen. Dieser Entwurf wird im Einklang mit den Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens aufgestellt, wenn dieses zu dem gedachten Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist, und den in der Zentralkommission vertretenen Mächten vorgelegt.
Deutschland erklärt schon jetzt seine Zustimmung zu dem in der obigen Weise aufgestellten Entwurf.
Außerdem werden die in den folgenden Artikeln behandelten Abänderungen sofort in das Mannheimer Abkommen aufgenommen.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, sich darüber mit den Niederlanden zu verständigen. Deutschland verpflichtet sich schon jetzt, seine Zustimmung zu jeder derartigen Vereinbarung zu geben, sobald es darum ersucht wird.

Artikel a und b dieses Artikels erwähnten Rechte darf weder im Rheinbett noch in den etwa an seine Stelle tretenden Ableitungen die Schiffahrt beeinträchtigen oder die Schiffahrt erschweren; auch darf sie keine Erhöhung der bis dahin nach Maßgabe des geltenden Abkommens erhobenen Abgaben nach sich ziehen. Alle Bauentwürfe sind der Zentralkommission zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, vorzulegen.
Zur Sicherstellung der gehörigen und getreulichen Durchführung der in Absatz a und b enthaltenen Bestimmungen übernimmt Deutschland folgende Verpflichtungen:
1. Es wird den Bau keines Seitenkanals und keiner Ableitung auf dem rechten Stromufer gegenüber der französischen Grenze unternehmen oder zulassen;
2. Es gesteht Frankreich das Anlege- und Wegerecht, in allen rechtsrheinischen Geländestreifen zu, die für die Einrichtung und den Betrieb der Wehre, welche Frankreich mit Zustimmung der Zentralkommission später sich zu bauen entschließt, und für die entsprechenden Vorarbeiten erforderlich sind. Nach Maßgabe dieser Zustimmung ist Frankreich zur Bestimmung und Angrenzung der erforderlichen Geländeplätze befugt und darf die Gelände nach Ablauf von zwei Monaten nach einfacher Benachrichtigung in Besitz nehmen, unter der Voraussetzung, daß es an Deutschland Entschädigungen bezahlt, deren Gesamtbetrag durch die Zentralkommission festgesetzt wird. Es ist Sache Deutschlands, die Eigentümer der mit diesen Dienstbarkeiten belasteten oder durch die Arbeiten endgültig in Anspruch genommenen Grundstücke zu entschädigen.
Auf Antrag der Schweiz werden ihr, wenn die Zentralkommission ihre Genehmigung gibt, dieselben Rechte für den Teil des Stromes eingeräumt, der ihre Grenze mit den anderen Uferstaaten bildet;
3. Es übermittelt der französischen Regierung innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags alle Pläne, Vorarbeiten, Konzessions- und Lastenheftentwürfe, die den Ausbau des Rheins für irgendeinen Zweck betreffen und von der Regierung Elsaß-Lothringens oder des Großherzogtums Badens aufgestellt oder übernommen sind.

Artikel 359.

In den Abschnitten des Rheins, die die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich bilden, darf unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in dem Strombett oder auf einem der beiden Ufer keine Arbeit ohne vorherige Zustimmung der Zentralkommission oder ihrer Abgeordneten ausgeführt werden.

Artikel 360.

Die französische Regierung behält sich die Befugnis vor, in die Rechte und Pflichten einzutreten, die sich aus den Abmachungen zwischen der Regierung von Elsaß-Lothringen und dem Großherzogtum Baden bezüglich der am Rhein auszuführenden Arbeiten ergeben; es kann auch diese Abmachungen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags kündigen.
Desgleichen hat Frankreich die Befugnis, die Arbeiten ausführen zu lassen, die von der Zentralkommission für die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Schiffbarkeit des Rheins oberhalb Mannheims für notwendig befunden werden.

Artikel 361.

Falls sich Belgien binnen 25 Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags entschließt, einen Großschifffahrtsweg Rhein-Maas in der Höhe von Ruhrort zu bauen, ist Deutschland verpflichtet, den auf seinem Gebiete gelegenen Teil dieses Schiffahrtswegs nach den ihm von der belgischen Regierung mitgeteilten Plänen zu bauen, vorausgesetzt, daß das belgische Verlangen die Zustimmung der Zentralkommission findet.
Die belgische Regierung hat in diesem Falle [engl. Text: "zu diesem Zweck" statt "in diesem Falle"] das Recht, alle erforderlichen Vorarbeiten an Ort und Stelle vorzunehmen.
Falls Deutschland die Arbeiten ganz oder teilweise nicht ausführt, ist die Zentralkommission befugt, sie an seiner Stelle ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck kann sie zwei Monate nach einfacher Benachrichtigung gegen die von ihr festzustellende und von Deutschland zu zahlende Entschädigung die erforderlichen Geländeplätze bestimmen und abgrenzen sowie den grund und Boden in Besitz nehmen.
Dieser Schiffahrtsweg tritt unter dieselbe Verwaltungsordnung wie der Rhein selbst. Die Umlegung der Anlagekosten einschließlich der oben genannten Entschädigung auf die von dem Schiffahrtsweg durchschnittenen Staaten erfolgt durch die Zentralkommission.

Artikel 362.

Deutschland verpflichtet sich schon jetzt, keinen Widerspruch gegen irgendwelche Vorschläge der Rheinschiffahrts-Zentralkommission zu erheben, die die Ausdehnung ihrer Zuständigkeit in folgender Richtung bezwecken:
1. auf die Mosel von der französisch-luxemburgischen Grenze ab bis zum Rhein, vorbehaltlich der Zustimmung Luxemburgs;
2. auf den Rhein oberhalb Basel bis zum Bodensee, vorbehaltlich der Zustimmung der Schweiz;
3. auf die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die etwa zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur schiffbaren Abschnitte des Rheins oder der Mosel oder zur Verbindung zweier von Natur schiffbarer Abschnitte dieser Wasserläufe gebaut werden, sowie auf alle anderen Teile des rheinischen Stromgebiets, die etwa unter das im obigen Artikel 338 vorgesehene allgemeine Übereinkommen fallen.

3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von Deutschland auf deutsche Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des preußischen Staatseisenbahnnetzes.

321 bis 330, 332, 365 und 367 bis 369 dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags jederzeit von dem Rate des Völkerbunds nachgeprüft werden.
Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer Gebiete, für den sein keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die fünfjährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.

Abschnitt 380 bis 386 oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Artikel kann jede beteiligte Macht den vom Völkerbund zu diesem Zwecke eingesetzten Gerichtshof anrufen.
Um zu vermeiden, daß Fragen von geringer Bedeutung vor den Völkerbund gebracht werden, errichtet Deutschland in Kiel eine Ortsbehörde, die berufen ist, über Streitigkeiten in erster Instanz zu befinden und nach Möglichkeit den durch die konsularischen Vertreter der beteiligten Mächte etwa vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen.