Anonymisiert

FSK 18
Benutzer seit
2 Mai 2007
Beiträge
301
Bewertungen
Reactions
4
3
Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.

Abschnitt 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel 323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags erleiden folgende Ausnahmen:
a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den mit Frankreich wieder vereinigten elsässischen und lothringischen Gebieten stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit
Die französische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung, während des oben angegebenen Zeitraums aus Deutschland Garne, Gewebe und andere Spinnstoffe oder Gespinstwaren aller Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die elsässischen oder lothringischen Gebiete gehen, um dort irgend einem Veredelungsverfahren, wie Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen oder Zurichten unterworfen zu werden, frei aus Deutschland ausgehen und frei von allen Zöllen und anderen Angaben, einschließlich der inneren Steuern, nach Deutschland wiedereingehen zu lassen.
b) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den vor dem Kriege zu Deutschland gehörigen polnischen Gebieten stammen oder herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
Die polnische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
c) Die alliierten und assoziierten behalten sich das Recht vor, Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus dem Großherzogtum Luxemburg stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständig zollfrei einzulassen.
Die Art und Menge der Erzeugnisse, denen diese Behandlung zustatten kommen soll, werden alljährlich der deutschen Regierung mitgeteilt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.

Artikel 269.

Währen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dürfen die von Deutschland auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein, als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr nach Deutschland am 31. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt während eines weiteren Zeitraums von dreißig Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate weiter in Anwendung, jedoch ausschließlich für die im ersten Abschnitt, Unterabschnitt A, des deutschen Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 aufgeführten Erzeugnisse, deren Zollsätze am 31. Juli 1914 auf Grund von Verträgen mit den alliierten oder assoziierten Mächten vertraglich festgelegt waren, ferner für alle Arten Wein und Pflanzenöle, für Kunstseide und gewaschene oder entfettete Wolle, gleichviel, ob diese vor dem 31. Juli 1914 Gegenstand besonderer Übereinkommen gewesen sind oder nicht.

Artikel 270.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, für das deutsche, von ihren Truppen besetzte Gebiet eine eigene Zollordnung sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr in Geltung zu setzen, sofern ihnen eine solche Maßnahme erforderlich erscheint, um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete zu wahren.

I und durch die Artikel 271 und 272 des Kapitels II auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbunds spätestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben.
Der Artikel 276 des Kapitels IV bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbunds beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Artikel 281.

Treibt die deutsche Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.

Abschnitt 272 festgesetzten Bedingung, die folgenden Übereinkommen gelten:
1. Übereinkommen vom 6. Mai 1882 und vom 1. Februar 1889 zur Regelung der Nordseefischerei außerhalb der Territorialgewässer;
2. die Übereinkommen und Protokolle vom 16. November 1887, vom 14. Februar 1893 und vom 11. April 1894, betreffend den Branntweinhandel in der Nordsee.

Artikel IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessenwerden von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.
Die von diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesen Abschnitt:
VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskurs;
Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Deutschland einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte, ihren Kolonien oder Protektoraten oder Indien andererseits, sofern nicht eine entsprechende Mitteilung an Deutschland seitens der beteiligten Macht binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags oder, sofern es sich um ein britisches Dominium oder um Indien handelt, binnen einem Monat nach der mit Wirkung für dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation ergeht;
f) die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre, in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den deutschen Reichsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichsämtern der alliierten und assoziierten Mächte geregelt.



296 Absatz e) vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die Einziehung feindlicher Schulden.
Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der gebiete der Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden. Innerhalb dieser Gebiete üben solche Ämter ihre Tätigkeit wie ein Landesamt aus, indessen geht aller Verkehr mit dem gegnerischen Landesamt durch das eigene Landesamt.

§ 2.

Im Sinne dieser Anlage sind "feindliche Schulden" die im ersten Absatz des Artikels 296 genannten Geldverbindlichkeiten, "feindliche Schuldner" die Personen, die diese Summen schuldig sind, "feindliche Gläubiger" die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Ablage ist "Gläubigeramt" das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.

§ 3.

Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes a) des Artikels 296 mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiete jedes auf die Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen Fälle.

§ 4.

Die in Absatz b des Artikel 296 vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in dieser Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.
Die Ausdrücke "in Konkurs", "in Zahlungsunfähigkeit" sind im technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck "im Zustand erklärter Zahlungseinstellung" hat die Bedeutung, die ihm im englischen Rechte zukommt.

§ 5.

Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen abgeforderten Urkunden und Auskünfte.
Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen feindliche Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung derartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.
Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch Vermittlung der Ämter, soweit wie möglich, die Post- und Drahtverbindung zwischen den Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld gütlich verständigen wollen.
Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit. Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt, welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.

§ 6.

Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.

§ 7 vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertig anerkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.
Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.
Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen Bestimmungen einbehält.

§ 11.

Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat, und der Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung beglichen.
Indessen werden Salden zu Lasten einer oder mehrerer der alliierten oder assoziierten Mächte bis zur völligen Bezahlung der den alliierten oder assoziierten Mächten oder ihren Staatsangehörigen aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen einbehalten.

§ 12.

Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere tätig ist.

§ 296 Absatz b) haften die Hohen vertragschließenden Teile für die Zahlung der feindlichen Schulden, die ihren Staatsangehörigen zur Last fallen.
Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten Schulden gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom Privatschuldner sich als unmöglich erweist. Die Regierungen geben ihrem Amte nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um die Einziehung der anerkannten Forderungen zu betreiben.
Haben die Schuldner anerkannte Summen Kriegsschäden erlitten, so werden die betreffenden Summen ausnahmsweise dem Gläubigeramt erst gutgeschrieben, nachdem den Schuldnern die ihnen für diese Schäden etwa zustehenden Entschädigung gezahlt worden ist.

§ 15.

Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiet arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.

§ 16.

Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer Schuld nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und dem feindlichen Gläubiger oder zwischen den Ämtern zum Streit, so wird der Fall entweder einem Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn die Parteien zustimmen, und es sind dafür dann die Bedingungen maßgebend, auf die sie sich einigen) oder vor den im nachstehenden Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.
Doch kann auf Ersuchen des Gläubigeramts der Fall auch der Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners unterbreitet werden.

§ 17.

Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht zugesprochenen Summen werden durch Vermittlung der Ämter in der gleichen Weise vereinnahmt, wie wenn diese Summen durch das Schuldneramt als geschuldet anerkannt worden wären.

§ 18.

Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Staatsvertreter, dem die Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das Amt seines Landes obliegt. Diesem Staatsvertreter steht die allgemeine Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der Staatsangehörigen seines Landes zu.
Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten. Doch kann er die Parteien anhören, wenn sie persönlich erscheinen, oder sich nach ihrem Belieben entweder durch von beiden Regierungen zugelassene Bevollmächtigte oder durch den oben genannten Staatsvertreter vertreten lassen, welcher das Recht hat, sich der Partei anzuschließen, sowie auch das Recht, den von der Partei aufgegebenen Anspruch wieder aufzunehmen und geltend zu machen.

§ 19.

Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof alle in ihren Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der Gerichtshof über die ihm unterbreiteten Angelegenheiten ohne Verzug entscheiden kann.

§ 20.

Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung der beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine Sicherheit zu leisten, die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers abgeändert wird, und nur in dem Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Fall wird sein Gegner im gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen verurteilt. Die Sicherungsleistung kann durch eine von dem Gerichtshof angenommene Bürgschaft ersetzt werden.
In allen dem Gerichthof unterbreiteten Angelegenheiten wird auf den Betrag der Streitsumme eine Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese Abgabe fällt dem verlierenden Teile zur Last, es sei denn, daß der Gerichtshof eine Anderes bestimmt. Diese Gebühr tritt zu der oben erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie auch von der Bürgschaftsleistung unabhängig ist.
Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe der Prozeßkosten zubilligen.
Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte der gewinnenden Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.

§ 21.

Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofs auf Kenntnis der Sprache des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.
Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.

§ 22.

Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen verzinst:
Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.
Der Zinsfuß beträgt fünf v. H. für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger Auf Grund Vertrags, Gesetzes oder örtlicher Gewohnheitsrechte Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte [eng. Text: "zu beanspruchen hat"]. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.
Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an, oder wenn die zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramt gutgeschrieben worden ist.
Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt gutgeschrieben.

§ 23.

Gehört gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten Schiedsgerichtshofs ein Anspruch nicht unter die im Artikel 296 vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.

§ 24.

Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.

§ 25.

Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.



Abschnitt Anlage.
3 der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an denen diese Staatangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt und treten in deren vollen Genuß nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 298.
b bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und Liquidationsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt, in welchem das Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
1 und 3 der beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als endgültig und für jedermann bindend angesehen, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
1 und 3 der beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den betreffenden Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft, und die Höhe der Entschädigung wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die Entschädigungen gehen zu Lasten Deutschlands und dürfen aus dem Gut der deutschen Reichsangehörigen, das sich auf dem Gebiet oder unter Aufsicht des Staates der ansprucherhebenden Person befindet, vorweg gedeckt werden. Dieses Gut darf unter den durch § 4 der beigefügten Anlage festgesetzten Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der betrag Deutschland zur Last geschrieben werden.
e vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Deutschland alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eigentümer, dem der besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinde, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter der Berechnung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
g) Die im Absatz f vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern vorbehalten, welche Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf deren Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der feindlichen Güter, Rechte und Interessen vor der Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.
h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatz f Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlöß der entweder auf Grund der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung oder in Gemäßheit dieses Artikels erfolgten Liquidationen der feindlichen Güter, Rechte und Interessen, gleichviel wo belegen, und überhaupt mit allen feindlichen Barguthaben wie folgt zu verfahren:
1. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage beitreten, werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der Macht, welcher der Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten Abschnitt und seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und Ausgleichsamtes gutgeschrieben; mit jedem Überschuß zugunsten Deutschlands wird gemäß Artikel 243 verfahren.
2. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage nicht beitreten, ist der Erlöß der von Deutschland zurückbehaltenen Güter, Rechte und Interessen sowie der von ihm einbehaltenen Barguthaben der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich an den Berechtigten oder an seine Regierung auszuzahlen. Jede alliierte oder assoziierte Macht kann über den Erlöß der von ihr in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten Güter, Rechte und Interessen sowie über die solchermaßen beschlagnahmten Barguthaben der deutschen Reichsangehörigen verfügen [engl. Text: "in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen" bezieht sich nicht auf "beschlagnahmten", sondern auf "verfügen"] und sie zur Bezahlung der in diesem Artikel oder in § 4 der beigefügten Anlage näher bestimmten Ansprüche und Forderungen verwenden. Jedes Güter, Recht und Interesse, beziehungsweise jeder Erlöß aus der Liquidation solchen Gutes oder jedes Barguthaben, über welche nicht nach dem Vorstehenden verfügt wird, kann von der genannten alliierten oder assoziierten Macht zurückbehalten werden. In diesem Fall wird mit seinem Geldwert nach Artikel 243 verfahren.
Bei Liquidationen in den neuen Staaten, die als alliierte und assoziierte Mächte Signatarstaaten des gegenwärtigen Vertrags sind, oder bei Liquidationen in den Staaten, die an den von Deutschland zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, ist der Erlöß aus den von der Regierung dieser Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß nach dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere nach den Artikeln 235 und 260 zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem in Abschnitt VI dieses Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht ernannten Schiedsrichter nach, daß die Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu zahlen hat.
i) Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten oder assoziierten Ländern zu entschädigen.
j) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Deutschland auf die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte seit dem 11. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags erfolgenden Rückerstattungen erhoben worden sind oder erhoben werden, ist an die Berechtigten zurückzuerstatten.

Artikel 297 Absatz a) oder f) den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,
a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen , die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem Krieg geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen sich befanden;
b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen Anwendung finden, und im Fall, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu zahlen.



297 Absatz d) wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller Personen, deren Gut von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel, ob dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Keinerlei Beanstandung findet bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder Interessen statt. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Ordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausübung solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechts, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation , Verkauf oder Verwaltung von Gütern, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher gemäß dem Rechte des Ortes der belegten Sache erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von Deutschland in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten, oder von Deutschland oder von den deutschen Behörden nach dem 11. November 1918 getroffen worden sind; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.

§ 2.

Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage Deutschlands oder seiner Angehörigen, gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.

§ 297 und dieser Anlage fallen unter den Begriff der "außerordentlichen Kriegsmaßnahmen" Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich des feindlichen Gutes bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über sein Gut zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Verordnungen, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die dieses Maßnahmen auf das feindliche Gut anwenden, sowie alle Handlungen solcher Personen, welche die Verwaltung oder die Überwachung des feindlichen Gutes, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.
"Übertragungsanordnungen" sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichem Gut betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang, kraft Gesetzes an feindlichem Gut, die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.

§ VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche der eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als dieses Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.

§ 5.

Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Deutschland gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren für Waren oder Verkaufsgegenstände für andere Länder, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikel 297künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der deutschen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabrikmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der deutschen Kriegsgesetzgebung beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung der Waren im Umfang des Verbrauchs in Deutschland ermöglichen.

§ 6.

Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Deutschland einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Deutschland bis zu dem Zeitpunkt der gemäß § 297 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.

§ 7.

Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Güter, Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 297 Absatz f) vorgesehene Recht auszuüben gedenken.

§ 8.

Die im Artikel 297 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der deutschen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die deutschen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zulässig.

§ 9.

Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 297 Absatz b) vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.

§ 10.

Deutschland übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen im Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter diese Güter, Rechte und Interessen fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.
Deutschland erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht, sowie über die Geschäfte, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen etwa stattgefunden haben.

§ 11.

Der Ausdruck "Barguthaben" umfaßt alle vor oder nach der Kriegserklärung angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogenhaben; ausgeschlossen bleibt jede Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.

§ 12.

Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Gutes verantwortlichen Personen oder die Aufsichtpersonen für dieses Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist, oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf diese Anlage.

§ 297 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlöß ihrer Liquidation Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.
Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien, die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie dem Abschnitt III beitreten, finden zwischen Deutschland und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 297 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnitts III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und Zinsen Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Deutschland binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags mitteilt, daß die erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.

§ 15.

Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 297 Absatz b) vorgenommene Liquidation von Gütern, Rechten, Interessen, Gesellschaften und Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Bestimmungen des Artikel 297 und dieser Anlage Anwendung.



Abschnitt Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.
b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden diejenigen Verträge, bei denen im Allgemeininteresse die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erklären, daß sie auf der Ausführung bestehen.
Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit sich, so kann der in Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
c) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung und des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel noch Artikel 300, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit deutschen Reichsangehörigen geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 306 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörigen.
d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebiets war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei infolge des gegenwärtigen Vertrags die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht befand.
e) Keine Bestimmung dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäfts führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrags zwischen den Feinden vorgenommen worden ist.

Artikel VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.
c) Auf den Antrag der beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustands in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der deutschen Regierung zur Last fällt.
d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat, oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.
e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die Deutschland in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen hat, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
f) Deutschland hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgericht gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.
g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.

Artikel VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird.
Auf Antrag des Staatangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof dieses Abhilfe, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.
Die obenerwähnte Abhilfe kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.

Artikel 303.

Im Sinn der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck "während des Krieges" für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und Deutschland und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags.



299, 300 und 301 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.

§ 297 Absatz b) des Abschnitts IV, unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten und assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 299 ausgenommen und in Kraft:
a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien Feinde wurden;
b) Mietverträge, Mieten und Mietversprechen [engl. Text besagt: "Mieten und Mietabkommen über Liegenschaften und Häuser"];
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten [engl. Text besagt: "Individuen oder Gesellschaften"] einerseits und Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften andererseits sowie Konzessionen, die von derartigen Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen sind.

§ 3.

Sind gemäß Artikel 299 Bestimmungen eines Vertrags teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Bestimmungen des Vertrags trennen, so bleieben die übrigen Bestimmungen des Vertrags, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.



II. III und seiner Anlage beigetreten sind, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.

§ 7.

Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines Anderen vor oder während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der Andere später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den Anderen erhalten.

III. 11 bis 14 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruhen.

Seeversicherungen.
§ 9-18 fallen, erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen Feuerversicherungsverträgen zwischen den Parteien zuteil würde.

Rückversicherungen
§ 20.

Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf nach drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in Geltung.
Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andererseits die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren berücksichtigt. Bei anderen als in §§ 11-18 erwähnten Gefahren gilt der Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt, an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem eingetretene Verluste bleiben außer Betracht.

§ 21.

Hat ein Versicherer in einem Versicherungsvertrag die Haftung für besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren sind, so erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.

§ 22.

Die Rückversicherung eines Lebensversicherungsvertrags, die auf Grund eines besonderen Vertrags abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.
Haben feindliche Gesellschaften Lebensversicherungspolicen rückversichert, so finden auf diese Rückversicherungsverträge die Bestimmungen des § 12 Anwendung.

§ 23.

Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund des Rückversicherungsvertrags geschuldeten Beträge für Prämien oder für erlittene Verluste verlangt werden.

§ 24.

Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und der letzte Absatz des § 16 finden auf Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr Anwendung.



Abschnitt a errichteten Gemischten Staatsgerichtshöfe befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III, IV, V und VII zu ihrer Zuständigkeit gehören.
Außerdem regelt der Gemischte Staatsgerichtshof alle Streitfragen bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zwischen den Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte und deutschen Reichsangehörigen geschlossenen Verträge. Eine Ausnahme gilt für die Streitfragen, die nach den Gesetzen der alliierten, assoziierten oder neutralen Mächten zur Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Derartige Streitfragen werden von den Landesgerichten unter Ausschluß des Gemischten Schiedsgerichtshofs entschieden. Dem beteiligten Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten Schiedsgerichtshof zu bringen, sofern kein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.
c) Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere Mitglieder zu ernennen, damit sich jeder Gemischte Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jede dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften besetzt.
d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Anlage zu diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die von der verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge festzusetzen.
e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr ernannten Mitglieds des Gemischten Schiedsgerichts und jedes Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof zu vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt; diese Bezüge werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes Gerichts je zur Hälfte von den beiden Regierungen getragen.
f) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gerichte und Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Zustellungen und bei der Beweiserhebung, gewähren zu lassen.
g) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes als endgültig zu betrachten und ihnen verbindliche Kraft für ihre Staatsangehörigen beizulegen.



III, IV, V oder VII fallende Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Bestimmungen der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Abhilfe, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Gerichtshof diese Abhilfe, sofern es möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.

Abschnitt 286 bezeichneten internationalen Abkommen von Paris und Bern werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustands in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum Krieg gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuchs zum Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge der Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Sind indes während des Krieges durch gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte deutscher Reichsangehöriger auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums Sondermaßnahmen ergriffen worden, so behalten die auf Grund derselben getroffenen Anordnung weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufs, des Feilbietens und des Gebrauchs irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen Deutschland und deutschen Reichsangehörigen keinerlei Ersatzansprüche oder Klagen zu.
Geldbeträge, die auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnungen oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der deutschen Reichsangehörigen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der deutschen Regierung hinsichtlich der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der deutschen Reichsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben deutsche Reichsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabrik- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erachteten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf deutscher Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf deutschem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Deutschland zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten deutschen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzung, Bedingungen und Einschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls notwendig erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Bestimmungen seitens der alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den deutschen Reichsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 1. August 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidation von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 297 Absatz b noch vorgenommen wird, keine Anwendung.

Artikel 307 und 308 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage zu erheben und keinerlei Anspruch geltend zu machen.
Sind des ferneren in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder ihr Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung durch dritte den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen [engl. Text: "gewerblichen, literarischen oder künstlerischen"] Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte einerseits oder Deutschland andererseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von Deutschland im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Deutschland andererseits.

Artikel 310.

Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken [engl. Text: "Lizenzverträge über gewerbliches, literarisches oder künstlerisches Eigentum, die vor ..."], die vor der Kriegserklärung zwischen Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits geschlossen sind, gelten vom Zeitpunkt der Kriegserklärung zwischen Deutschland und der alliierten oder assoziierten Macht ab als aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines solchen Vertrags ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags von dem Inhaber der Rechte die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten beruhen, die unter deutscher Gesetzgebung erworben sind; in diesem Fall werden die Bedingungen durch den in Abschnitt VI dieses Teils vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Der Gerichtshof kann alsdann gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung der Rechte währen des Krieges festsetzen.
Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechten, die kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrags ursprünglich Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen, auf Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung literarischer oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrags oder auf Grund einer vor dem Kriege erteilten Lizenz solchen Inhalts währen des Krieges Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder Forderungen der deutschen Reichsangehörigen.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Deutschland andererseits.

Artikel 311.

Die Einwohner der auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland abgetrennten Gebiete behalten ungeachtet dieser Trennung und des sich daraus ergebenen Wechsels der Staatsangehörigkeit in Deutschland den vollen, uneingeschränkten Genuß aller gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, deren Inhaber sie nach der deutschen Gesetzgebung zur Zeit dieser Trennung waren.
Die gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, die in den nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland abgetrennten Gebieten zur Zeit der Abtrennung dieser Gebiete von Deutschland in Kraft sind oder zufolge Artikel 306 des gegenwärtigen Vertrags wiederhergestellt werden oder in Kraft treten, werden von dem Staate, auf den das Gebiet übergeht, anerkannt und bleiben in diesem Gebiete solange in Kraft, wie dies nach deutschem Rechte der Fall ist.

Abschnitt 22Teil I (Völkerbundssatzung) als Mandator verwaltet, einen entsprechenden Anteil der von der Reichsregierung oder den Regierungen der deutschen Staaten oder von den unter ihrer Aufsicht tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften angesammelten Rücklagen abzutreten, die für den Dienst der gesamten sozialen und staatlichen Versicherungen in diesen Gebieten bestimmt sind.
Die Mächte, auf welche diese Gelder übertragen werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus den Versicherungen entspringenden Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen dieser Übertragung werden durch besondere Übereinkommen zwischen der deutschen Regierung und den beteiligten Regierungen geregelt.
Falls diese besonderen Übereinkommen nicht nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags geschossen sind, werden die Übertragungsbedingungen in jedem Einzelfall einem aus fünf Mitgliedern gebildeten Ausschuß unterbreitet, von denen eines von der deutschen Regierung, eines von der anderen beteiligten Regierung und drei von dem Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes unter den Staatsangehörigen anderer Staaten ausgewählt werden. Dieser Ausschuß hat mit Stimmenmehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Bildung Vorschläge aufzustellen, die dem Rat des Völkerbunds zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Deutschland und von dem anderen beteiligten Land mit sofortiger Wirkung als endgültig anzusehen.