Arbeitslosengeld erhält nur, wer innerhalb einer sogenannten Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate. Sie hängt von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren und dem Lebensalter ab.
Ab 2008 erhalten Arbeitslose ab 50 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen wieder etwas länger Arbeitslosengeld.
Bei der Berechnung des Leistungsentgelts wird für den Abzug der pauschalierten Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen ist (§ 133 II u III SGB III).
Da Lebenspartner auf Grund der Lebenspartnerschaft keine andere Steuerklasse erhalten, werden sie durch diese Regelung auch beim Arbeitslosengeld benachteiligt.
Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund, so tritt für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachzug zum Ehegatten als wichtiger Grund. Das muss jetzt auch für den Nachzug zum Lebenspartner gelten.
Neuerdings erkennt das Bundessozialgericht auch den Umzug zu einem eheähnlichen Partner als wichtigen Grund an, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft) bestanden hat. Das muss nun auch für den gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten gelten.
http://typo3.lsvd.de/206.0.html#c795
Ab 2008 erhalten Arbeitslose ab 50 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen wieder etwas länger Arbeitslosengeld.
- Für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren erhöht sich die maximale Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Voraussetzung: eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten.
- Ab 55 verlängert sich die Zahldauer bei 36 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf 18 Monate.
- Und ab 58 liegt der Anspruch bei maximal 24 Monaten – bei mindestens 48 Monaten Vorversicherung.
- Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.
Bei der Berechnung des Leistungsentgelts wird für den Abzug der pauschalierten Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen ist (§ 133 II u III SGB III).
Da Lebenspartner auf Grund der Lebenspartnerschaft keine andere Steuerklasse erhalten, werden sie durch diese Regelung auch beim Arbeitslosengeld benachteiligt.
Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund, so tritt für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachzug zum Ehegatten als wichtiger Grund. Das muss jetzt auch für den Nachzug zum Lebenspartner gelten.
Neuerdings erkennt das Bundessozialgericht auch den Umzug zu einem eheähnlichen Partner als wichtigen Grund an, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft) bestanden hat. Das muss nun auch für den gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten gelten.
http://typo3.lsvd.de/206.0.html#c795