Verkehrszentralregister / Punkte / Tilgungsfristen

Neelixya

FSK 18
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1 Mai 2007
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Das Verkehrszentralregister („Flensburger Sündenkartei“), nicht zu verwechseln mit dem Fahrerlaubnisregister und dem Bundeszentralregister, wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.

Im Verkehrszentralregister werden Entscheidungen und Punkten über Kraftfahrer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfasst.

Das Verkehrszentralregister enthält insbesondere Eintragungen
- über die Eignungsbeurteilung von Kraftfahrern,
- zur Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
- über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ab 40.- Euro Geldbuße) und Strafverstößen.

Verkehrssachen werden neben einem Bußgeld oder einer Strafe und einem eventuellen Fahrverbot bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis mit bis zu 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg (VZR) geahndet.

Werden durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen, so werden nur die Punkte der Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

Werden mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten getrennt von einander begangen, führt dies auch zu einer getrennten Bepunktung jedes einzelnen Verstoßes. Die Punkte werden addiert.

Nach jeder Entziehung der Fahrerlaubnis (Ausnahme: Entziehung wegen Verweigerung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) erlischt das Punktekonto. Die eingetragenen Verstöße bleiben jedoch bestehen, bis sie tilgungsreif (Überliegefrist) sind.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Folgen bei Erreichen eines bestimmten Punktestandes.

8 - 13 Punkte
Verwarnung


Bei Erreichen von 8 Punkten spricht die Verwaltungsbehörde eine schriftliche, gebührenpflichtige Verwarnung aus. Zugleich gibt die Verwaltungsbehörde einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Aufbauseminar wird bei einem Punktestand bis zu 8 Punkten ein Punkterabatt von 4 Punkten gewährt, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten werden 2 Punkten erlassen. Innerhalb von 5 Jahren ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal möglich.

14 - 17 Punkte
Aufbauseminar und Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung


Bei Erreichen von 14 aber nicht mehr als 17 Punkten wird der Betroffene gebührenpflichtig aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Teilnahme muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Ein Punkterabatt wird für die Teilnahme am Aufbauseminar nicht gewährt. Kommt der Betroffene der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach, hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Neuerteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und nach bestandener MPU. Hat der Betroffenen in den letzten 5 Jahren an einem Aufbauseminar teilgenommen, wird er nur schriftlich verwarnt. Zugleich werden alle Betroffenen auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und darüber unterrichtet, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird ein Punkterabatt von 2 Punkten gewährt, wenn zuvor an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde.

18 Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis


Bei Erreichen von 18 Punkten geht das Gesetz von der Vermutung der Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und nach bestandener MPU. Wer sich auf einen Schlag 18 Punkte fängt, ohne zuvor das Punktesystem (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung) in Anspruch nehmen zu können, wird so gestellt als wenn er 17 Punkte hätte. Sein Punktestand wird auf 17 reduziert, damit der Betroffene die Möglichkeit erhält, in den Genuss des Punkterabatts zu kommen.

Keine Verwarnung oder Information

Erreicht oder überschreitet jemand 14 Punkte ohne von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt und auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden zu sein oder erreicht er gar 18 und mehr Punkte ohne einen Hinweis, so wird sein Punktestand auf 13 reduziert.

Ein Punkterabatt wird nur einmal innerhalb von fünf Jahren gewährt.

Wer viele Punkte in Flensburg hat, sollte rechtzeitig an seinem Punkteabbau arbeiten. Denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 kommt es beim Punkteabbau entscheidend auf die Punkte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eines Aufbauseminars an. Dabei werden auch die Punkte eines etwaigen neuen Verkehrsverstoßes berücksichtigt, selbst wenn dieser Verkehrsverstoß noch nicht rechtskräftig ist, sog. Tattagprinzip.
Zwar setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, weiterhin rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind jedoch die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip) (Leitsatz).
BVerwG-Entscheidungen 3 C 34/07, 3 C 2/07 und 3 C 21/07 (siehe auch).

Aufbauseminar und besonderes Aufbauseminar:
Das Aufbauseminar besteht aus 4 Sitzungen zu je 135 Minuten. Hinzu kommt eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Das Seminar wird von besonders ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.
Bei einer alkohol- der drogenbedingten Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit sowie bei einer Tat mit Fahrerlaubnisentziehung ist für den Punkterabatt der Besuch eines besonderen Aufbauseminars notwendig. Das Seminar besteht aus einem Vorgespräch und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten.

Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf nachfolgender Fristen getilgt.

2 Jahre Eintragungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Ausnahme von Alkohol- und Drogentaten)
5 Jahre Entscheidungen wegen Straftaten, mit Ausnahme von Alkoholstraftaten, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre der Fahrerlaubnis nach dem Strafgesetzbuch angeordnet worden ist. Bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.
10 Jahre Alkoholtaten und Entscheidungen, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bzw. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a STGB) angeordnet worden ist.
Kommt innerhalb des Tilgungszeitraumes ein weiterer Eintrag hinzu, erfolgt eine Löschung erst mit der Löschung der letzten Eintragung.

Die Tilgung beginnt gem. § 29 Abs. 4 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.
Allerdings tritt seit 01.02.2005 eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (1 Jahr) zu einer Eintragung führt. D.h., ein Alteintrag bleibt bestehen, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist des Alteintrages eine neue Tat begangen wird und diese Tat durch rechtskräftige Entscheidung später zu einer Eintragung führt.

Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderen Ordnungswidrigkeiten. Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von eingetragenen Verkehrsstraftaten somit nicht. Eintragungen von Straftaten werden nur durch Eintragungen weiterer Straftaten gehemmt. Umgekehrt hindern jedoch Eintragungen von Straftaten die Tilgung von eingetragenen Ordnungswidrigkeiten.

Bei einer Alkoholtat mit Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung
Im ungünstigsten Fall wird somit eine Eintragung erst 15 Jahre nach der Entscheidung (Urteil/Strafbefehl), nämlich 5 Jahre ab Entscheidung plus 10 Jahre Tilgungsfrist, gelöscht.

Eintragungen, die zum Zeitpunkt eines neuen Verstoßes noch nicht getilgt sind und deren Begehung nicht länger als 5 Jahre zurück liegen, bleiben bestehen.
Dies gilt nicht für Eintragungen wegen eines Alkohol- oder Drogendelikts (§ 24 a StVG). Diese bleiben auch über die 5-Jahresfrist bestehen, wenn neue Verstöße zu noch nicht getilgten Eintragungen hinzukommen.

Ohne Rücksicht auf die Tilgungsfristen bleiben Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. bestehen, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.

Damit die Behörde prüfen kann, ob eventuell neue Verkehrsverstöße vorliegen, die vor Ablauf der Tilgungsfirst rechtskräftig wurden und im Register einzutragen sind und damit die alten Eintragungen nicht gelöscht werden, bleiben auch tilgungsreife Eintragungen während der sog. Überliegefrist im Register. Die Überliegefrist ist die Zeit, während der Eintragungen im Zentralregister, die an sich gelöscht werden müssten, weil die Tilgungsfrist abgelaufen ist, noch im Register stehen bleiben. Die Überliegefrist wurde von 3 Monaten auf 12 Monate erweitert.

Wird dem Zentralregister innerhalb der Überliegezeit ein rechtskräftiger Verkehrsverstoß bekannt, der vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde, bleiben die alten Eintragungen stehen.
Erhält das Zentralregister dagegen von einer Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so sind die alten Eintragungen zu löschen, auch wenn der Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde.

Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.

Auskunft über Eintragungen im Verkehrszentralregister und über die Punktezahl erhält der Betroffene auf schriftlichen Antrag bei der Kraftfahrt-Bundesanstalt in Flensburg. Für die Kontaktdaten klicken Sie auf folgenden Link

Kraftfahrt-Bundesanstalt
-Verkehrszentralregister-
24932 Flensburg

Um zu verhindern, dass unberechtigte Personen Auskunft einholen, ist dem Schreiben ein Identitätsnachweis beizufügen. Als Nachweis wird anerkannt:

•Geburtsurkunde
•beglaubigte Unterschrift oder
•beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder des Passes
 
AW: Verkehrszentralregister / Punkte / Tilgungsfristen

Mal eine kleine information was das Punkte System in Flensburg angeht :zwink:
 
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