Anonymisiert

FSK 18
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Teil IX.
Finanzielle Bestimmungen.


Artikel 233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Wiedergutmachungsausschusses festgesetzt. Das gleiche gilt für alles sonstige in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials, bei dem mit Rücksicht auf seinen nichtmilitärischen Charakter nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses der Wert der deutschen Regierung zu vergüten ist.
Nicht gutgeschrieben wird der deutschen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder ausgeliefert worden ist.

Artikel 251.

Die vorzugsweise Befriedigung gemäß Artikel 248 findet unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge statt:
a) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten der Besetzungsarmeen während des Waffenstillstands und seinen Verlängerungen;
b) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsarmeen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags;
c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
d) alle anderen Verpflichtungen Deutschlands aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.
Die Kosten der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Deutschland zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Regierungen für notwendig erachtet werden, um Deutschland die Erfüllung seiner Wiedergutmachungspflicht zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch werden.

Artikel 252.

Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit befinden, wird durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.

Artikel 253.

Ordnungsmäßig zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von dem Deutschen Reiche oder den deutschen Staaten oder von deutschen Reichsangehörigen an ihrem Gut oder ihren Einnahmen bestellte Pfänder oder Hypotheken werden von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt, falls die Bestellung dieser Pfänder oder Hypotheken vor Eintritt des Kriegszustands zwischen der deutschen Regierung und der beteiligten Regierung erfolgt ist.

Artikel 255 die Verpflichtung zur Zahlung:
1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reiches nach ihrem Stande vom 1. August 1914. Der Wiedergutmachungsausschuß bezeichnet eine bestimmte Gattung von Einkünften, die nach seinem Urteil des rechte Bild von der Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebiete ergeben. Der zu übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des Verhältnisses berechnet, in dem diese Einkünfte in dem abgetrennten Gebietsteil zu den entsprechenden Einkünften des gesamten Deutschen Reichs stehen.
2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deutschen Staates, dem das abgetrennte Gebiet angehörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Grundsatz wie oben.
Diese Anteile werden von dem Widergutmachungsausschuss festgesetzt.
Die Art der Erfüllung der so übernommenen Verpflichtung an Kapital und Zinsen wird von dem Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt. Sie kann unter anderem die Form haben, daß die erwerbende Regierung die Verpflichtungen Deutschlands aus den deutschen Schuldverschreibungen, die sich in Händen ihrer eigenen Staatsangehörigen befinden, übernimmt. Falls aber die angewandte Methode Zahlungen an die deutsche Regierung selbst mit sich brächte, erfolgen dieses Zahlungen statt dessen an den Wiedergutmachungsausschuß in Anrechnung auf die deutsche Wiedergutmachungsschuld, solange auf diese noch irgendein Betrag rückständig ist.

Artikel 254 befreit.
2. Soweit Polen in Betracht kommt, wird derjenige Anteil der Schuld, dessen Ursprung der Wiedergutmachungsausschuß auf Maßnahmen der deutschen und preußischen Regierung zur deutschen Besiedlung Polens zurückführt, von der teilweisen Schuldübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
3. Soweit andere abgetrennte Gebietsteile als Elsaß-Lothringen in Betracht kommen, wird derjenige Anteil der Schuld des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, dessen Betrag nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses den Aufwendungen des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten für das im Artikel 256 erwähnte Gut und Eigentum entspricht, von der teilweisen Schuldenübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.

Artikel 22 Teil I (Völkerbundssatzung) des gegenwärtigen Vertrags unter die Verwaltung eines Mandatars treten, so übernimmt weder das Gebiet noch die Mandatarmacht einen Teil des Schuldendienstes des Reichs oder der deutschen Staaten.
Alles dem Reiche oder den deutschen Staaten gehörige und in solchen Gebieten belegene Gut und Eigentum geht zugleich mit den Gebieten auf die Mandatarmacht als solche über, und es ist aus Anlaß dieses Überganges keinerlei Zahlung oder Gutschrift zugunsten jener Regierungen zu bewirken.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.

Artikel 258.

Deutschland verzichtet auf jede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Ausschüssen, staatlichen Stellen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungsorganisationen internationaler Art in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien oder der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Reich, die ihm oder seinen Angehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert war.

Artikel 292 Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags bleibt unberührt.
Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.
7. Die Art und Weise der Verwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels zu liefernden, zu zahlenden oder zu übertragenen Barbeträge, Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.

Artikel 260.

Unbeschadet des auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland ausgesprochenen Verzichts auf eigene Rechte oder Rechte seiner Angehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags fordern, daß Deutschland alle Rechte oder Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger an allen öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland, China, Österreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Deutschland oder seinen Verbündeten gehört haben und auf Grund des gegenwärtigen Vertrags abgetrennt werden müssen oder unter Verwaltung eines Mandatars treten, erwirbt; andererseits hat die deutsche Regierung binnen sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle Rechte und Beteiligungen, die Deutschland etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß zu übertragen.
Deutschland übernimmt die Verpflichtung seine auf diese Weise enteigneten Angehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Deutschland die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Die deutsche Regierung hat dem Widergutmachungsausschuss binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags eine Liste alle in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und hat zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Angehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten List etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.

Artikel 261.

Deutschland verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen an Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei zu übertragen, insbesondere diejenigen, die sich aus der Erfüllung von Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, die es diesen Mächten gegenüber während des Krieges übernommen hat.

Artikel 262.

Jede Barzahlungsverpflichtung Deutschlands aus dem gegenwärtigen Vertrage, die in Mark Gold ausgedrückt ist, ist nach Wahl der Gläubiger zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar in London, in Golddollars der Vereinigten Staaten zahlbar New-York, in Goldfranken zahlbar Paris und in Goldlire zahlbar in Rom.
Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach dem am 1. Januar 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 263.

Deutschland gewährleistet der brasilianischen Regierung die Rückzahlung aller bei dem Bankhause Bleichröder in Berlin hinterlegten Summen, die aus dem Verkauf von Kaffee des Staates Sao Paulo in den Häfen von Hamburg, Bremen, Antwerpen und Triest herrühren; die Summe ist zu dem vereinbarten Satze oder den vereinbarten Sätzen zu verzinsen. Da sich Deutschland der rechtzeitigen Überweisung der genannten Summen an den Staat Sao Paulo widersetzt hat, gewährleistet es ebenfalls, daß die Zahlung zum Marktkurse des Hinterlegungstags erfolgt.