verschiedene bestimmungen

  1. Anonymisiert

    Verschiedene Bestimmungen (Artikel 434 bis 440)

    Teil XV. Verschiedene Bestimmungen. Artikel 434. Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten Mächte und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen, den Bestimmungen, die über...