luftfahrt

  1. Anonymisiert

    Luftfahrt (Artikel 313 bis 320)

    Teil XI. Luftfahrt. Artikel 313, 314 und 315 vorgesehene Flug-, Durchquerungs- und Landungsrecht an die Beobachtung der Vorschriften, die Deutschland zu erlassen für notwendig erachtet, geknüpft. Jedoch müssen solche Vorschriften unterschiedslos auf deutsche Luftfahrzeuge und solche der...
  2. Anonymisiert

    Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt (Artikel 159 bis 213)

    Teil V. Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt. Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten...