Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten.
Abschnitt 214 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der deutschen Regierung andererseits besteht.
Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein...