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  1. Anonymisiert

    Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt (Artikel 159 bis 213)

    Teil V. Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt. Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten...